Recht haben und Recht durchsetzen sind zwei verschiedene Paar Stiefel. Der erste Schritt ist, die eigenen Rechte zu kennen. Eine Übersicht Ihrer Arbeitsrechte finden Sie hier. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Gesetze einzuhalten. Leider werden diese nichtsdestotrotz immer wieder verletzt.
Der zweite Schritt ist, Ihre eigenen Rechte durchzusetzen, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber nicht eingehalten werden. Hierfür müssen Sie beweisen, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Rechte verletzt (hat). Es ist daher sehr wichtig, dass Sie Ihre Arbeit dokumentieren. Für die eigenen Rechte einzustehen, ist nicht immer einfach: Es gibt verschiedene Hürden, wie Zeit, Geld, Wissen und die Abhängigkeit von Ihrer Lohnarbeit, die es erschweren, Ihre Rechte durchzusetzen.
Sie können sich immer Unterstützung bei passenden (kostenfreien)
Beratungsstellen suchen! Sie können sich an Ihren
Betriebsrat und an Ihre
Gewerkschaft wenden. Sie können Ihre Rechte auch vor einem Arbeitsgericht einklagen. Hier bietet Ihre Gewerkschaft Ihnen ebenfalls Unterstützung.
Hier finden Sie eine Übersicht mit arbeitsrechtlichen Beratungsstellen:
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG)
Gastro-Hotline der NGG
Gewerkschaft ver.di Berlin Brandenburg
Faire Mobilität
Arbeit und Leben
Berliner Beratungszentrum für Migration und Gute Arbeit
Faire Integration
Faire Mobilität
Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Landesstelle für Gleichbehandlung - gegen Diskriminierung:
Minijobzentrale
Agentur für Arbeit:
Aufsichtsbehörde über den Arbeitsschutz, Mutterschutz und Kündigungsschutz
Integrations- und Inklusionsämter:
Arbeitsgericht:
Weitere Beratungsstellen
Dokumentieren Sie Ihre Arbeit immer. Auch wenn in Ihrem Arbeitsverhältnis alles gut läuft, ist die Dokumentation Ihrer Arbeit für Sie selbst ein wichtiges Zeugnis und im Konfliktfall ein wichtiges Beweisstück.
Hier finden Sie alle Vorlagen, die ArbeitGestalten auf dieser Website anbietet:
Schreiben Sie sich täglich oder mindestens wöchentlich auf:
Sie erfassen also Ihre:
Hier finden Sie einen ausführlichen Arbeitszeitkalender. Behalten Sie alle Dokumente auf, die Sie von Ihrem Arbeitgeber bekommen bzw. die Sie Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stellen.
Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, verschiedene Bereiche Ihrer Arbeit ebenfalls zu dokumentieren. Ihr Arbeitgeber muss zum Beispiel Ihre Arbeitszeiten dokumentieren, wenn Sie im Minijob arbeiten oder in der Gastronomie allgemein. Ihre Überstunden muss Ihr Arbeitgeber auch immer erfassen.
Oftmals nutzen Arbeitgeber Dienstpläne zur Dokumentation. Achten Sie also darauf, dass ihr Dienstplan immer aktuell ist und Ihre tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfasst sind.
Weiterhin muss Ihre Arbeitgeber Ihnen Ihre Vertrags- und Arbeitsbedingungen schriftlich zukommen lassen sowie Ihre Meldebescheinigung zur Sozialversicherung.
Hier finden Sie eine Liste von Dokumenten, die Ihr Arbeitgeber Ihnen zur Verfügung stellen muss:
Heben Sie alle Nachweise auf, die Sie von Ihrem Arbeitgeber bekommen. Legen Sie diese ordentlich ab und digitalisieren Sie diese am besten (zum Beispiel einscannen/fotografieren).
Achten Sie darauf, dass sie folgende Dokumente aufbewahren und ordentlich ablegen:
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen Dokumente überreicht und möchte, dass Sie diese unterschreiben, dann nehmen Sie sich immer die Zeit, diese erst in Ruhe durchzulesen. Unterschreiben Sie ein Dokument nur, wenn Sie alles verstehen!
Dies gilt zum Beispiel für Arbeitsverträge, Aufhebungsverträge, Blankoformulare oder Lohnabrechnungen.
Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber nicht unter Druck setzen. Sie sind nicht verpflichtet, ein Dokument sofort zu unterschreiben. Sie können es mit nach Hause nehmen und dort in Ruhe lesen. Sie können sich auch Unterstützung holen und beraten lassen! Wenn Ihr Arbeitgeber Sie dazu zwingt, ein Dokument sofort zu unterschreiben, seien Sie besonders wachsam und suchen sich umgehend Unterstützung. Lassen Sie sich nicht einschüchtern!
Ein Betriebsrat in einem Unternehmen/Betrieb ist ein gewähltes Gremium, welches die Arbeitnehmer:innen und ihre Rechte repräsentiert und sich für diese einsetzt. Bei Entscheidungen zur Arbeitszeit, Dienstplan und Einstellung von Mitarbeiter:innen zum Beispiel darf der Betriebsrat mitbestimmen und der Arbeitgeber kann nicht alleine entscheiden.
Allgemein haben Betriebsräte ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht im Betrieb. Dieses ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Über den Betriebsrat ist es den Beschäftigten möglich, die Arbeitsbedingungen in ihrem Betrieb mitzugestalten.
Betriebsräte vertreten grundsätzlich die Interessen der Beschäftigten und sind auch bei Konflikten mit der Unternehmensleitung Ansprechpartner:innen für die Beschäftigten. Betriebsratsmitglieder haben einen besonderen Kündigungsschutz und müssen somit nicht befürchten, durch Ihre Betriebsratsarbeit Ihren Job zu verlieren.
Fragen Sie Ihre Kolleg:innen, ob es in ihrem Betrieb/Unternehmen einen Betriebsrat gibt - ggf. können Sie auch einen gründen.
In Betrieben ab fünf Beschäftigten hat die Belegschaft das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Der Betriebsrat besteht aus einem oder aus mehreren Betriebsratsmitgliedern, je nach Anzahl der Beschäftigten.
Betriebsräte setzen sich für die Interessen der Arbeitnehmer:innen ein und machen dies zusätzlich zu ihrer Lohnarbeit. Sie dürfen jedoch ihre Arbeitszeit unterbrechen, um Betriebsratsarbeit nachzugehen und der Arbeitgeber darf sie hierfür nicht anders oder schlechter behandeln. Erst in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeiter:innen werden Betriebsräte von ihrer Lohnarbeit freigestellt, um die Betriebsratsarbeit ausführen zu können.
§ 1 Abs. 1 Errichtung von Betriebsräten Betriebsverfassungsgesetz
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. […]
§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder Betriebsverfassungsgesetz
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person […].
§ 8 Abs. 1 Wählbarkeit Betriebsverfassungsgesetz
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. […]
Alle Arbeitnehmer:innen eines Betriebs, die mindestens 16 Jahre alt sind, sind zur Betriebsratswahl berechtigt, also auch Minijobber:innen und Teilzeitbeschäftigte. Zum Betriebsrat gewählt werden können alle Arbeitnehmer:innen, die mindestens 18 Jahre alt sind und seit mehr als sechs Monaten im Betrieb arbeiten.
§ 7 Wahlberechtigung Betriebsverfassungsgesetz
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Allgemein haben Betriebsräte ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht im Betrieb. Dieses ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Über den Betriebsrat ist es den Beschäftigten möglich, die Arbeitsbedingungen in ihrem Betrieb mitzugestalten.
Gute Arbeit ist fair, sozial und sicher. Dazu gehört auch, dass in jedem Betrieb ab fünf Angestellten ein Betriebsrat gewählt werden sollte, um über ihre Arbeitsbedingungen mitentscheiden zu können. Der Betriebsrat darf insbesondere mitbestimmen bei
§ 99 Abs. 1 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Betriebsverfassungsgesetz
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. […]
§ 87 Abs. 1 Mitbestimmungsrechte Betriebsverfassungsgesetz
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14. Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
Gewerkschaften handeln mit Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden Tarifverträge aus. Die Gewerkschaften vertreten bei den Tarifverhandlungen ihre Mitglieder. (siehe Lohn: 1. Habe ich Anspruch auf den Tariflohn?)
Mitglieder sind Arbeitnehmer:innen. Es gibt in Deutschland acht große Gewerkschaften, die branchenspezifisch Arbeitnehmer:innen vertreten.
Arbeitnehmer:innen, die Mitglied einer Gewerkschaft sind, haben Anspruch auf den Tariflohn. Außerdem unterstützen die Gewerkschaften ihre Mitglieder bei Problemen mit den Arbeitgebern und bieten einen Rechtsschutz in Arbeits- und Sozialrecht. Weiterhin bieten Gewerkschaften Beratung an bei Arbeitsrecht, Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen und unterstützen bei der Gründung eines Betriebsrates (siehe Beratungen: 8. Wann kann ich einen Betriebsrat gründen?)
Hier finden Sie eine Übersicht von Gewerkschaften in Deutschland, die in dem Dachverband Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) organisiert sind.
Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist kostenpflichtig. Sie kostet ungefähr ein Prozent des monatlichen Lohns. Die Gewerkschaften finanzieren durch die Mitgliedsbeiträge ihre Mitarbeiter:innen, die Mitgliedern kostenlose Beratung und Unterstützung anbieten. Außerdem werden Streiks von den Mitgliedsbeiträgen finanziert sowie Anwält:innen, die für Mitglieder einen kostenlosen Rechtsschutz bieten (sofern sie seit drei Monaten Mitglied der Gewerkschaft sind).
Bei der NGG erwarten Sie zum Beispiel folgende Vorteile:
Hier finden Sie alle Vorteile auf einen Blick.
Bei ver.di sind es folgende:
Hier finden Sie alle mehr Informationen zu den Vorteilen einer MItgliedschaft bei ver.di.
Nein, Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen, wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie fragt, haben Sie das Recht zu lügen (zum Beispiel in einem Bewerbungsgespräch).
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