Arbeitsvertrag

ARbeitsverträge sind der wichtigste Nachweis für geltende Arbeitsbedingungen!

Nachweisgesetz

Arbeitsverträge gelten schriftlich und mündlich. Es ist immer ratsam, einen schriftlichen Nachweis über die Arbeits- und Vertragsbedingungen zu haben.

Statistisches Bundesamt (2024)

„2023 waren 7,5 % der Arbeitneh-mer:innen, die älter als 25 Jahre sind, befristet beschäftigt. Die meisten der befristet Beschäftigten (56,2%) besaßen 2023 einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr, weitere 20,9% eine Befristung von maxi-mal zwei Jahren."

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

In dieser Broschüre finden Sie Informationen zum Arbeitsrecht für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber und wie ein Arbeitvertrag abge-schlossen wird.


  • 1. Habe ich einen rechtlichen Anspruch auf einen Arbeitsvertrag?

    Arbeitsverträge können mündlich und schriftlich vereinbart werden. Sie haben daher keinen Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Sie haben aber das Recht auf einen schriftlichen Nachweis Ihrer Vertragsbedingungen. Dies nennt sich Nachweispflicht des Arbeitgebers.


    Das heißt, spätestens einen Monat nach Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses muss Ihr Arbeitgeber Ihnen einen schriftlichen Nachweis darüber geben, wann, wo und was und für wie viel Lohn Sie arbeiten. Der Nachweis muss Ihnen schriftlich, ausgedruckt und unterschrieben vorgelegt werden und Sie dürfen ihn für Ihre Unterlagen mit nach Hause nehmen. 


    Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen nach einem Monat keinen schriftlichen Nachweis über Ihre Arbeitbedingungen gegeben haben, können Sie ihn dazu auffordern. Hier finden Sie eine Vorlage, um einen Arbeitsvertrag anzufordern


    Allgemein gilt: Unterschreiben Sie einen Arbeitsvertrag nur dann, wenn Sie alles verstehen! Sie haben immer das Recht, den Vertrag mit nach Hause zu nehmen und in aller Ruhe zu prüfen. Sie dürfen sich auch beraten lassen, bevor Sie den Vertrag/Nachweis unterschreiben.


    Bewahren Sie Ihren Nachweis bzw. Arbeitsvertrag sorgfältig für Ihre Unterlagen auf.


    § 2 Abs. 1 Nachweispflicht - Nachweisgesetz 

    Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. […]

  • 2. Was soll alles in meinem Arbeitsvertrag stehen?

    Ihr Arbeitsvertrag sollte mindestens die wesentlichen Vertrags- und Arbeitsbedingungen enthalten. 


    Es muss zwei Originale des Arbeitsvertrags geben. Eines davon gehört Ihnen und ist für Ihre Unterlagen. Bewahren Sie Ihren Arbeitsvertrag sorgfältig auf. Das zweite Original behält der Arbeitgeber.


    Allgemein gilt: Unterschreiben Sie einen Arbeitsvertrag oder ein Dokument nur dann, wenn Sie alles verstehen! Sie haben immer das Recht, den Vertrag mit nach Hause zu nehmen und in aller Ruhe zu prüfen. Sie dürfen sich auch beraten lassen,  bevor Sie den Vertrag/Nachweis unterschreiben.


    Laut Nachweispflicht des Arbeitsgebers müssen festgehalten werden: 


    § 2 Abs. 1 Nachweispflicht - Nachweisgesetz 

    […] In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 

    1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

    2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

    3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

    4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

    5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

    6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,

    7. die vereinbarte Arbeitszeit,

    8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

    9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

    10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. 

    Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 


    § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages - Gewerbeordnung 

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.

  • 3. Ich habe einen mündlichen Arbeitsvertrag. Ist das erlaubt?

    Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist genauso rechtskräftig wie ein schriftlicher Arbeitsvertrag. 


    Der mündliche Vertrag ergibt sich durch das Arbeitsverhältnis selbst. Es gelten auch hier alle Arbeitsrechte. Außerdem sind mündliche Arbeitsverträge unbefristet, denn Befristungen müssen schriftlich vorliegen. 


    Ihre monatlichen Lohnzahlungen und die Meldepflicht zur Sozialversicherung weisen Ihr Arbeitsverhältnis nach. Liegen jedoch kein Arbeitsvertrag und keine Anmeldung zur Sozialversicherung vor, kann dies ein Zeichen von undokumentierter Arbeit (Schwarzarbeit) sein.

    Fragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber nach Ihrer Meldebescheinigung für die Sozialversicherung, um sicherzugehen, dass Ihr Arbeitgeber Sie angemeldet hat. Sie können sich auch an Beratungsstellen wenden.  


    Es ist ratsam, einen schriftlichen Vertrag über Ihre Arbeitsbedingungen zu haben. So können Arbeitsrechte zum Beispiel in einer Konfliktsituation einfacher eingefordert werden, da man Beweise hat. Es gilt jedoch auch bei einem mündlichen Arbeitsvertrag die schriftliche Nachweispflicht des Arbeitgebers (Arbeitsvertrag: 1. Habe ich einen rechtlichen Anspruch auf einen Arbeitsvertrag?)


    Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen nach einem Monat keinen schriftlichen Nachweis über Ihre Arbeitbedingungen gegeben haben, können Sie ihn dazu auffordern. Hier finden Sie eine Vorlage


  • 4. Ich bin Auszubildende:r. Was gilt für meinen Ausbildungsvertrag?

    Sie haben als Auszubildende:r einen Anspruch auf einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag. 


    Bevor Sie Ihren Ausbildungsplatz antreten, muss Ihr Arbeitgeber (also Ihr sogenannter Ausbilder) Ihnen einen schriftlichen Nachweis darüber geben, wann, wo und für wie viel Lohn Sie arbeiten. Insbesondere müssen Ihre Berufstätigkeit und Ihre Ausbildungsziele benannt werden. 


    Der Nachweis muss Ihnen schriftlich und ausgedruckt vorgelegt werden. Beide Parteien müssen den Vertrag unterschreiben, das heißt, Sie und Ihr Ausbilder. Sie dürfen den Vertrag für Ihre Unterlagen mit nach Hause nehmen.


    Allgemein gilt: Unterschreiben Sie einen Arbeitsvertrag oder ein Dokument nur dann, wenn Sie alles verstehen! Sie haben immer das Recht, den Vertrag mit nach Hause zu nehmen und in aller Ruhe zu prüfen. Sie dürfen sich auch beraten lassen, bevor Sie den Vertrag/Nachweis unterschreiben. Infos finden Sie unter anderem auch im Ratgeber  der Bundesagentur für Arbeit.


    Bewahren Sie Ihren Nachweis bzw. Arbeitsvertrag sorgfältig für Ihre Unterlagen auf.


    § 11 Abs. 1-2 Vertragsniederschrift - Berufsbildungsgesetz

    (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

    1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,

    2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

    3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

    4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

    5. Dauer der Probezeit,

    6. Zahlung und Höhe der Vergütung,

    7. Dauer des Urlaubs,

    8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

    9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,

    10. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.

    (2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.

  • 5. Mein Arbeitsvertrag hat schlechtere Bedingungen als bspw. das Urlaubsbundesgesetz. Ist das erlaubt?

    Das Arbeitsrecht und die entsprechenden Gesetze sind Grundlage für alle Arbeitsverhältnisse. Sie stellen also den Mindeststandard dar, der gilt. 


    Steht in Ihrem Arbeitsvertrag eine schlechtere Bedingung, zum Beispiel weniger als 24 Werktage Urlaub im Jahr, dann gilt das Bundesurlaubsgesetz und nicht Ihr Arbeitsvertrag (Urlaub: 2. Wie viele Urlaubstage stehen mir zu?

  • 6. Ich muss andere Arbeiten erledigen als in meinem Arbeitsvertrag stehen. Ist das erlaubt?

    In Ihrem Arbeitsvertrag (Niederschrift) müssen Ihre Tätigkeiten, also Ihre Arbeitsaufgaben, beschrieben werden. Das ist vor allem aus zwei Gründen wichtig für Sie: 


    1. Sie müssen nur Tätigkeiten erfüllen, die in Ihrem Arbeitsvertrag stehen. Sind Sie zum Beispiel als Reinigungskraft angestellt, müssen Sie nicht Gäste bedienen oder kochen. Sie können Tätigkeiten, die nicht in Ihrem Arbeitsvertrag stehen, verweigern. 
    2. Sie werden nach Tätigkeit bezahlt, die in Ihrem Arbeitsvertrag beschrieben ist. Es gibt tarifliche Bindungen, die je nach Tätigkeit einen unterschiedlichen Lohn bezahlen. Arbeiten Sie zum Beispiel in einem Betrieb mit Tarifbindung als Köch:in und in Ihrem Arbeitsvertrag steht Küchenhilfe, dann werden Sie wie eine Küchenhilfe bezahlt. De facto machen Sie als Köch:in aber eine Arbeit, die tariflich höher eingestuft ist. In diesem Fall steht Ihnen das Gehalt einer:eines Köchin:Kochs zu.


    § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Nachweispflicht - Nachweisgesetz

    […] In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit.

  • 7. Was für Dokumente darf mein Arbeitgeber von mir fordern für den Arbeitsvertrag?

    Ihr Arbeitgeber benötigt bei Einstellung folgende Unterlagen von Ihnen:  

    • Ihre Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.)
    • Ihre Sozialversicherungsnummer
    • Name Ihrer Krankenversicherung
    • Ihre Kontaktadresse in Deutschland
    • Ihre Arbeitserlaubnis in Deutschland (Kopie Ihres Personalausweises)

    Eventuell benötigt Ihr Arbeitgeber von Ihnen zusätzlich:

    • Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) 
    • Urlaubsbescheinigung des letzten Arbeitgebers (falls vorhanden)
    • Unterlagen für vermögenswirksame Leistungen (falls vorhanden)
    • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
    • Branchenspezifische Nachweise (z. B. Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz – Bescheinigung)
    • Polizeiliches Führungszeugnis
    • Nachweise über Zusatzqualifikationen 

    Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht Ihre Dokumente übergeben, diese behalten Sie immer selbst. Kopien sind ausreichend für Arbeitgeber. Geben Sie Ihre Ausweispapiere also nicht im Original bei Ihrem Arbeitgeber ab - Sie könnten sonst in die Gefahr von  Zwangsarbeit geraten.

  • 8. Wie lang darf meine Probezeit sein?

    Probezeit darf maximal sechs Monate dauern. Die Probezeit dient dazu, das neue Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber und Ihre gemeinsame Zusammenarbeit zu erproben. Während der Probezeit sind Sie fest angestellt, das heißt, Sie sind sozial- und krankenversichert, erhalten vollen Lohn und haben Urlaubsanspruch. Die Probezeit ist gesetzlich auf maximal sechs Monate begrenzt. In der Probezeit gelten erleichterte Kündigungsfristen. 


    Auch in der Probezeit hat man anteiligen Anspruch auf Urlaub. D.h. wenn 24 Tage Jahresurlaub im Arbeitsvertrag vereinbart sind, stehen Ihnen zwei Tage pro Monat Urlaub zu.


    Zu diesem und weiteren Mythen rund um die Probezeit gibt es hier weitere Erläuterungen.


    § 622 Abs. 3 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen - Bürgerliches Gesetzbuch

    Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.


  • 9. Ich soll Probearbeiten ohne Lohn. Ist das erlaubt?

    Probearbeiten ist von der möglichen Probezeit  zu unterscheiden (siehe Arbeitsvertrag: 8. Wie lang darf meine Probezeit sein?). 


    Beim Probearbeiten kann man sich nicht auf gesetzlich verbriefte Rechte stützen, es gibt allerdings Rechtsprechungen dazu. In der Rechtsprechung wird Probearbeiten auch Einfühlungsverhältnis genannt.


    Probearbeiten sind also dafür gedacht, den Betrieb, das Team und die zukünftigen Aufgaben kennenzulernen. Wichtiges Unterscheidungsmerkmal zu einer Beschäftigung ist, dass keine Pflicht zur Arbeitsleistung während des Probearbeitens bestehen und es nicht länger als sieben Tage geht. 


    Manchmal wird unter dem Deckmantel des Probearbeitens jedoch versucht, Personen über längere Zeit in einem Betrieb ohne Vertrag arbeiten zu lassen, also auch ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung und ohne entsprechenden Lohnausgleich. Das ist nicht erlaubt. 


    Bittet Sie zum Beispiel ein:e Barbesitzer:in, erst einmal Probe zu arbeiten, bevor Sie einen Arbeitsvertrag bekommen, so ist das erlaubt. Wird Ihnen während des Probearbeitens die Arbeit hinter der Bar gezeigt und die anfallenden Aufgaben, dann ist dies ebenfalls erlaubt.

     

    Wenn Sie aber selbst bereits Aufgaben erledigen, dann ist das Lohnarbeit und Sie haben auch rückwirkend ein Recht auf den vollen Lohn. Will Ihr Arbeitgeber, dass Sie über längere Zeit Probearbeiten und dabei Tätigkeiten nachgehen, ohne dass Sie bei der Sozialverischerung angemeldet werden, ist das ein Hinweis auf undokumentierte Arbeit (Schwarzarbeit). 


    Bundesregierung (2016): Kleine Anfrage an den Bundestag „Probearbeiten im Rahmen eines so genannten Einfühlungsverhältnisses“. Drucksache 16/1706.

    „Der Zweck des Einfühlungsverhältnisses ist es, einem potenziellen Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, die betrieblichen Gegebenheiten kennen zu lernen und die Voraussetzungen der Zusammenarbeit für ein späteres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu klären. […] Einfühlungsverhältnis[se] [sind] allerdings nicht unbegrenzt statthaft, sondern nur, wenn keine Pflicht zur Arbeitsleistung vereinbart wird und das Rechtsverhältnis nur für kurze Zeit besteht.“

  • 10. Ich habe keinen Arbeitsvertrag und bekomme meinen Lohn bar. Ist das erlaubt?

    Wenn Sie keinen Arbeitsvertrag haben und Ihren Lohn in bar erhalten, ist das erlaubt. Es kann aber auch ein Anzeichen für undokumentierte Arbeit, also Schwarzarbeit sein. 


    Überprüfen Sie unbedingt, ob Ihr Arbeitgeber Sie bei der Sozial- und Rentenversicherung angemeldet hat. Üblicherweise erhalten Sie einen Nachweis über die Anmeldung mit Ihrer ersten Lohnabrechnung (Hier finden Sie das Muster einer Meldebescheinigung).


    Sollten Sie keinen Nachweis erhalten haben, bitten Sie Ihren Arbeitgeber um den entsprechenden Nachweis. Hier finden Sie eine  Vorlage, um eine Niederschrift der Arbeitsbedingungen einzufordern.


    Wenn Sie arbeiten und keinen Lohn dafür erhalten, dann verstößt Ihr Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz. Sie können Anzeige bei der örtlichen Finanzkontrolle Schwarzarbeit erstatten. Wenden Sie sich außerdem an eine passende Beratungsstelle

  • 11. Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag. Was muss ich beachten?

    In vielen Branchen sind befristete Arbeitsverträge verbreitet. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer Befristung mit Sachgrund und einer sachgrundlosen Befristung. Es werden im entsprechenden Gesetz verschiedene Gründe für eine Befristung angegeben, z.B. ein nur vorübergehender Bedarf an weiterer Arbeitskraft oder eine Elternzeit-Vertretung.


    Ein mit Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag darf länger als zwei Jahre dauern. Eine sachgrundlose (häufig kalendermäßige) Befristung ist für maximal zwei Jahre vorgesehen. Ein sachgrundlos befristeteter Vertrag kann bis zu dreimal verlängert werden, solange die gesetzlich erlaubte Höchtdauer von zwei Jahren nicht überschrittten wird.


    Hintergründe und weitere Tipps, was zu beachten ist, können Sie in der Broschüre der Gewerkschaft ver.di (hier) nachlesen. 


    § 14 Abs. 1-2 Zulässigkeit der Befristung -Teilzeit- und Befristungsgesetz 

    (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 

    1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

    2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

    3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

    4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

    5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,

    6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

    7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

    8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.


    (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. […]

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