Arbeitgeber sind verpflichtet, Schutzmassnahmen zu treffen.
Sonst können Betroffene ihre Arbeit verweigern – bei vollem Lohnausgleich!
Viele Menschen machen die Erfahrung, aufgrund eines oder mehrerer Merkmale diskriminiert zu werden. Das heißt, Menschen werden zum Beispiel aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Hautfarbe benachteiligt, gedemütigt oder ausgegrenzt. Es wird daher auch oftmals von Benachteiligung und Ausgrenzung in Verbindung mit Diskriminierung gesprochen.
Diskriminierung kann dabei verschiedene Formen annehmen: Sie kann zum Beispiel verbal durch die Nutzung abfälliger Wörter geschehen oder durch das Zurückweisen einer Bewerbung ohne sachlich rechtfertigenden Grund.
Die Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung des Landes Berlin definiert Diskriminierung wie folgt:
„Man spricht von Diskriminierung, wenn eine Person in einer vergleichbaren Situation ohne sachlich rechtfertigenden Grund aufgrund eines […] Merkmal[s] eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erhält.“
Es ist jedoch nicht jede Form von unterschiedlicher Behandlung eine Diskriminierung. Es kann durchaus Gründe geben, die für eine Ungleichbehandlung von Personen sprechen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Maßnahmen zur Förderung einer Minderheit oder einer wenig sichtbaren Gruppe eingeführt werden.
Mehr Informationen zum Thema Diskriminierung finden Sie bei der Berliner Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung.
Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Es gibt verschiedene Merkmale, nach denen nicht diskriminiert werden darf:
Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
§ 1 Ziel des Gesetzes Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Belästigung und Diskriminierung, Benachteiligung und Ausgrenzungen werden einerseits oftmals synonym verwendet, andererseits aber auch als begriffliche Abgrenzungen voneinander konstruiert. Eine stringente Typologie im übergeordneten Kontext und Konsens gibt es nicht. Wir orientieren uns daher am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Demnach kann Diskriminierung viele verschiedene Formen annehmen. Benachteiligung wird hierbei als Oberbegriff gewählt, um die verschiedenen Formen von Diskriminierung zu erfassen:
Es werden in einer Stellenanzeige für eine Restaurant ausschließlich weibliche Servicekräfte gesucht, ohne einen hierfür rechtfertigenden Grund zu geben.
Eine scheinbar neutrale Formulierung schließt eine Gruppe von Menschen aus, ohne dass es hierfür einen sachlich notwendigen Grund gibt. Also zum Beispiel die Voraussetzung sehr guter Deutschkenntnisse für eine Tätigkeit, bei der ausreichende Deutschkenntnisse genügend wären.
Es werden zum Beispiel wiederholt abfällige Witze über schwule Menschen (Homophobie) oder Frauen (Sexismus) erzählt. Diese können die Würde betroffener Personen verletzen und zu einem Umfeld der Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen führen.
Sexuelle Belästigung meint jede Form von unerwünschtem sexuellem Verhalten. Dies schließt unerwünschte Berührungen und Handlungen sowie sexuelle Bemerkungen ein. Sogenanntes Catcalling wird derzeit nicht vom Gesetz miterfasst. Catcalling meint verbale sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum, zum Beispiel durch sexuell konnotiertes Rufen, Reden oder Pfeifen. Das Anbringen pornographischer Inhalte im Pausenraum kann ebenso eine Form von sexueller Belästigung sein.
Ein:e Security-Person eines Clubs wird angewiesen, nur weiße Personen in den Club zu lassen.
§ 3 Begriffsbestimmungen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Unter Diversity werden verschiedene Merkmale zusammengefasst, die unsere Gesellschaft so bunt machen wie sie ist. Übersetzt bedeutet es Vielfalt. Es gibt verschiedene Dimensionen von Vielfalt, die sich entlang der Diskriminierungsmerkmale orientieren. (siehe Diskriminierung: 2. Wann wird von Diskriminierung gesprochen?) Diversity ist ein positiver Ansatz, der Vielfalt schätzt, Antidiskriminierung fördert und hierfür sensibilisiert.
Diversity-Management meint die strategische Ausrichtung eines Unternehmens im Bereich Vielfalt. Das heißt, ein Unternehmen macht sich in verschiedenen Bereichen Diversity zunutze, z. B. im Bereich Recruiting und Personalentwicklung. Begründet wird ein Diversity-Management mit vielen Vorteilen für Arbeitgeber, unter anderem, um den Fachkräftebedarf zu decken oder kreative, nachhaltige Lösungen für Kund:innen zu bieten.
„Fremdenfeindlichkeit und rassistische Gewalt haben in den letzten Jahren zugenommen. Diversity-Management und die Schaffung eines toleranten und inklusiven Arbeitsumfelds werden daher umso wichtiger“, beschreibt zum Beispiel die Charta der Vielfalt, ein Netzwerk für Vielfalt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen.
Die Charta der Vielfalt beschreibt Alter, ethnische Herkunft und Nationalität, Geschlecht und geschlechtliche Identität, körperliche und geistige Fähigkeiten, Religion und Weltanschauung, sexuelle Orientierung und soziale Herkunft als Vielfaltsdimensionen.
In Deutschland verbietet bereits das Grundgesetz Diskriminierung.
2006 trat dann zusätzlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Dieses dient der Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien in Deutschland und regelt sehr viel spezifischere Fälle von Diskriminierung und Belästigung. (siehe Diskriminierung: 3. Welche Formen kann Diskriminierung haben?).
Die Internationale Arbeitsorganisation ILO hat außerdem 2019 ein Übereinkommen zur Bekämpfung von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz vorgestellt. Dies regelt verbindliche Mindeststandards, um Beschäftigte vor Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Deutschland hat das Abkommen bisher jedoch noch nicht ratifiziert.
Eine Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung (Landesantidiskriminierungsstelle) wurde in 2007 in Berlin gegründet und arbeitet auf ministerieller Ebene für Antidiskriminierung und half, das Landesantidiskriminierungsgesetz in Berlin mit auf den Weg zu bringen.
Im Bundesland Berlin wurde 2020 das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) eingeführt. Dieses umfasst eine breitere Definition von Diskriminierungsmerkmalen als das AGG und das Grundgesetz: Sozialer Status und chronische Krankheiten werden als Diskriminierungsmerkmale mitaufgeführt. Weiterhin schützt es insbesondere vor behördlicher Diskriminierung, welche im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht besonders behandelt wird. Zusätzlich hilft eine unabhängige Ombudsstelle bei der Rechtsdurchsetzung für Betroffene. Außerdem fördert das LADG neben dem Schutz vor Diskriminierung insbesondere auch eine Kultur der Wertschätzung von Vielfalt.
Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
§ 1 Ziel des Gesetzes Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 1 Ziel des Gesetzes Landesantidiskriminierungsgesetz
Ziel des Gesetzes ist die tatsächliche Herstellung und Durchsetzung von Chancengleichheit, die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung sowie die Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt.
Belästigung und Diskriminierung bewirken oftmals, dass ein Umfeld der Einschüchterung geschaffen wird. In diesem Umfeld werden die von Belästigung und Diskriminierung betroffenen Personen erniedrigt, entwürdigt und beleidigt. Das führt zu Ausgrenzungen und Anfeindungen. Gleichzeitig wird Belästigung auch immer wieder verharmlost, sodass Belästigung zu einem Tabuthema stilisiert wird. (mehr Infos)
Betroffene von Belästigung und/oder Diskriminierung empfinden häufig Gefühle der Ohnmacht und Bedrohung. Scham, Erniedrigung, und Abwertung sind ebenfalls für Betroffene Gefühle, die durch Belästigung und Diskriminierung entstehen. Dies führt zu einer geringen Arbeitsplatzzufriedenheit der Betroffenen, mehr Stress, einer schlechteren mentalen Gesundheit und gesundheitlichen Beeinträchtigungen insgesamt (siehe Statistisches Bundesamt, Antidiskriminierungsstelle des Bundes). Dies führt dazu, dass die Leistungsfähigkeit Betroffener sinken kann (siehe Statistisches Bundesamt). Diese negativen Folgen von Diskriminierung/Belästigung wirken sich auf alle Arbeitnehmer:innen in einem Betrieb aus. Belästigung und Diskriminierung sind daher für alle Mitarbeiter:innen im Betrieb schädlich.
Zur Studienlage:
Laut einer Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in 2019 waren knapp neun Prozent, also ca. jede:r elfte Arbeitnehmer:in in den letzten drei Jahren von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen. Laut dem statistischen Bundesamt wurden in 2015 16 Prozent aller Arbeitnehmer:innen in den letzten zwölf Monaten am Arbeitsplatz bedroht oder belästigt. 5,6 Prozent der Arbeitnehmer:innen wurden zudem am Arbeitsplatz diskriminiert. Diskriminierung und Belästigungen sind also keine Seltenheit.
Diskriminierung und Belästigungen können ein Gefühl der Ohnmacht und Bedrohung für die betroffene Person auslösen. In einer Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes fühlte sich fast jede vierte Person mäßig bis sehr stark davon betroffen. Jede zweite bis dritte Person gab sogar an, ein starkes Gefühl der Scham, der Erniedrigung und Abwertung sowie der psychischen Belastung durch die Diskriminierung/Belästigung zu empfinden. Weiterhin entwickelten laut einer Studie von 2019 „Frauen, die am Arbeitsplatz von einem sexistischen Klima betroffen waren, […] in einem Zeitraum von vier Jahren dreimal häufiger Depressionen als eine [Gruppe], die keinen solchen Sexismus am Arbeitsplatz erfahren hatte. Zudem klagten die Frauen über eine schlechtere Leistungsfähigkeit, Unzufriedenheit und einen allgemein schlechteren Gesundheitszustand.“
Sie sind im Arbeitsleben durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor Belästigung und Diskriminierung geschützt. Dies bedeutet, dass bereits bei der Stellenausschreibung und im Bewerbungsverfahren besondere Kriterien zur Auswahl und Einstellung berücksichtigt werden müssen. Es darf nicht unsachlich benachteiligt werden in diesem Prozess.
Des Weiteren sind Sie als Arbeitnehmer:in vor Diskriminierung bei Ihren Arbeits- und Entlassungsbedingungen sowie beim Lohn geschützt. Das heißt, Männer dürfen zum Beispiel nicht ohne Grund besser als Frauen in derselben Tätigkeit bezahlt werden.
Sie sind auch im Zugang zu Fort- und Weiterbildungen sowie Berufsberatung, in der Berufsausbildung und bei der Mitarbeit im Betriebsrat vor Diskriminierung und Belästigung besonders geschützt.
§ 2 Abs. 1 Ziff. 1-4 Anwendungsbereich Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
Ungleiches Behandeln ohne sachlichen Grund sowie Belästigung sind verboten. Werden Sie am Arbeitsplatz diskriminiert oder belästigt, dann haben Sie ein Beschwerderecht. Sie können sich also bei den zuständigen Stellen in Ihrem Betrieb beschweren. Ihre Beschwerde muss geprüft werden und das Ergebnis der Prüfung muss Ihnen mitgeteilt werden.
Ihr Arbeitgeber ist außerdem dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um (sexuelle) Belästigung am Arbeitsplatz zu unterbinden. Das heißt, Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen aufgrund von Diskriminierungsmerkmalen müssen durch vorbeugende Maßnahmen durch den Arbeitgeber möglichst verhindert werden. Kommt Ihr Arbeitgeber diesem Gesetz nicht oder nur ungeeignet nach, haben Sie das Recht, Ihre Arbeit bei vollem Lohnausgleich zu verweigern. Dies können Sie tun, wenn Sie z. B. Situationen von Belästigung schutzlos ausgesetzt sind. Dies nennt sich Leistungsverweigerungsrecht. Sie müssen in diesem Fall weiterhin bezahlt werden.
Liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor, haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung. Diesen müssen Sie innerhalb von zwei Monaten bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung Ihres Schadenersatzanspruchs bei Ihrem Arbeitgeber können Sie Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Ihr zuständiges Arbeitsgericht richtet sich nach dem Standort Ihres Arbeitgebers.
In einem Streitfall aufgrund von Benachteiligung nach einem Diskriminierungsmerkmal kommt es außerdem zu einer sogenannten Beweislastumkehr. Das heißt, Sie wurden diskriminiert/belästigt und können hierfür Indizien vorweisen, die diese Vermutung zulassen. Dann muss die andere Partei beweisen, dass kein Verstoß vorgelegen hat.
Sexuelle Belästigung kann außerdem auch strafrechtlich verfolgt werden. Sie müssen hierzu eine Strafanzeige stellen.
Wenn Sie am Arbeitsplatz Diskriminierung und Belästigung erfahren, sollten Sie versuchen, den Vorfall durch ein sogenanntes Gedächtnisprotokoll festzuhalten. Dieses hilft Ihnen, den Vorfall bei Beschwerde oder Schadensersatz vorzutragen.
Hier finden Sie eine Vorlage für ein Gedächtnisprotokoll.
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§ 13 Abs.1 Beschwerderecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
§ 14 Leistungsverweigerungsrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 15 Abs. 1 und 4 Entschädigung und Schadensersatz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
§ 61b Abs.1 Klage wegen Benachteiligung Arbeitsgerichtsgesetz
Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
§ 22 Beweislast Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
§ 184i Abs. 1 Sexuelle Belästigung Strafgesetzbuch
Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
Ihr Arbeitgeber ist erstens dazu verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen (siehe Diskriminierung: 3. Welche Formen kann Diskriminierung haben?). Das heißt, Ihr Arbeitgeber muss geeignete Maßnahmen anwenden, um alle Mitarbeiter:innen vor Benachteiligung zu schützen. Diese Maßnahmen müssen auch einen präventiven, also einen vorbeugenden Charakter haben, zum Beispiel durch Antidiskriminierungs-Trainings für die Belegschaft oder Aufklärungsarbeit durch das Bekanntmachen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (siehe Diskriminierung: 5. Was ist Anti-Diskriminierungsrecht?).
Zweitens muss Ihr Arbeitgeber eine Beschwerdestelle einrichten, an die sich von Benachteiligung betroffene Mitarbeiter:innen wenden können. Diese Beschwerden müssen geprüft werden.
Drittens hat Ihr Arbeitgeber am Arbeitsplatz entsprechende Maßnahmen zum Schutz benachteiligter Mitarbeiter:innen zu ergreifen. Dies kann zum Beispiel durch Abmahnung, Versetzung oder Kündigung der Person, welche die Diskriminierung/Belästigung verübt habt, geschehen.
§ 12 Abs. 1-2 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
§ 13 Abs. 1 Beschwerderecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
In manchen Betrieben im Hotel- und Gaststättengewerbe schreibt der Arbeitgeber vor, Dienstkleidung zu tragen. Dienstkleidungen können zu Unbehagen bei den Mitarbeiter:innen führen, wenn diese z. B. zu eng oder knapp geschnitten sind. Eventuell begünstigt eine solche Dienstkleidung mögliche Belästigungen.
Schreibt Ihr Arbeitgeber Dienstkleidung vor, darf der Betriebsrat hierbei mitbestimmen und kann so Einfluss ausüben. Es muss drauf geachtet werden, dass die zu tragenden Textilien angenehm sind und Bewegungsfreiheit gewährleisten.
Gibt es keinen Betriebsrat, darf Ihr Arbeitgeber über die Dienstkleidung alleine entscheiden und muss hierbei Ihre Persönlichkeitsrechte achten. Sie können Ihrem Arbeitgeber also Ihr Unbehagen beim Tragen der Dienstkleidung schriftlich mitteilen unter Bezug auf die Maßnahmen, die Ihr Arbeitgeber ergreifen muss, um Sie vor Belästigung zu schützen.
§ 87 Abs. 1 Ziff. 1 Mitbestimmungsrechte Betriebsverfassungsgesetz
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
§ 12 Abs. 1 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
In manchen Betrieben im Hotel- und Gaststättengewerbe schreibt der Arbeitgeber vor, Namensschilder zu tragen. Eine vollständige Namensnennung kann dazu führen, dass Belästigungen vereinfacht werden. Schreibt Ihr Arbeitgeber Namensschilder vor, darf der Betriebsrat hierbei mitbestimmen und kann so Einfluss ausüben. Gibt es keinen Betriebsrat, darf Ihr Arbeitgeber entscheiden und muss hierbei Ihre Persönlichkeitsrechte achten. Sie können Ihrem Arbeitgeber Ihr Unbehagen beim Tragen eines Namensschilds schriftlich mitteilen unter Bezug auf die Maßnahmen, die Ihr Arbeitgeber ergreifen muss, um Sie vor Belästigung zu schützen.
§ 87 Abs. 1 Ziff. 1 Mitbestimmungsrechte Betriebsverfassungsgesetz
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
§ 12 Abs. 1 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
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